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Ein Gastbeitrag von
Kwannick
Kwannick
Gunfinder Experte
Wo und wann darf mit Schreckschusswaffen geschossen werden? Welche Messer darf man öffentlich führen? Und welche Waffen sind in Deutschland generell verboten? Wie hoch sind die Strafen? Diese und weitere Fragen aus dem Bereich des Waffenrechts werden hier beantwortet.

Die Armbrust im Waffengesetz

Gunfinder Magazin

Obwohl historische Armbrüste schon längst als Kriegswaffen ausgedient haben, erfreut sich das grundlegende Konzept dieser Waffen auch heute noch großer Beliebtheit. Modernste Technik und verbesserte Materialien sorgen dafür, dass die Bolzen auch noch auf weit entfernte Distanz treffsicher ins Ziel gebracht werden können. Eine Herausforderung, bei der vor allem naturliebhabende Sportschützen auf ihre Kosten kommen. Dabei wird jedoch oft vergessen, dass es sich bei dem schlichten Sportgerät nach wie vor um eine ernstzunehmende Waffe handelt. Der folgende Artikel klärt daher die wichtigsten Fragen rund um das Thema Armbrust im Waffengesetz. 

 

 

Rechtliche Einstufung der Armbrust

Eine Definition für den Begriff der Waffen finden wir bereits im ersten Paragraphen des Waffengesetzes. Demnach sind Waffen u.a. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie verschiedene tragbare Gegenstände. Könnte es sich bei einer Armbrust also um eine Schusswaffe handeln? Das ist natürlich nicht der Fall. Charakteristisch werden die Geschosse bei Schusswaffen durch einen Lauf getrieben. Die Bezeichnung Schusswaffe wäre also falsch. Armbrüste könnten den Schusswaffen jedoch rechtlich gleichgestellt sein. Die Erläuterung zu den sog. gleichgestellten Gegenständen kann der Anlage 1 zum Waffengesetz entnommen werden. 

„Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (z.B. Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).“ // Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3

Armbrüste stehen den Schusswaffen also rechtlich gleich. Damit ist der Begriff der Waffen erfüllt und das Waffengesetz ist vollumfänglich anzuwenden. Und hier kommt auch schon der erste Grundsatz ins Spiel: Der Umgang mit Waffen ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. // § 2 Abs. 1 WaffG 

 

Erwerb und Besitz 

Abgesehen von diesem Mindestalter ist der weitere Umgang mit Armbrüsten jedoch relativ einfach geregelt. Sie zählen zu den freien Waffen, die grundsätzlich von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind. Das gilt vor allem für den Erwerb und Besitz dieser Waffen. Möchte man sich also eine Armbrust kaufen, so kann man im Alter von 18 Jahren bedenkenlos in ein Geschäft gehen und sich dort ein entsprechendes Modell aussuchen. Das funktioniert online natürlich genauso gut. Der Altersnachweis bleibt allerdings auch hier zwingend erforderlich. 

Darüber hinaus muss die Waffe jedoch kein besonderes Prüfzeichen tragen. Und auch die Bewegungsenergie, die den Geschossen erteilt wird, ist nicht auf 7,5 Joule begrenzt. Es ist also durchaus verständlich, dass Armbrüste in Deutschland als Waffen eingestuft werden.  

 

Transport und Führen

Hat man sich nun für ein entsprechendes Modell entschieden, möchte man dieses natürlich auch Schießen. Und hier wird es etwas komplizierter. Kommen wir daher zunächst zum Führen dieser Waffen. 

„Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.“ // Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4

Ein weiterer Blick in die Anlage 2 verrät uns erneut, dass Armbrüste auch unter dem Punkt „erlaubnisfreies Führen“ genannt sind. Es ist also „grundsätzlich“ erlaubt, eine Armbrust in der Öffentlichkeit zu führen. Man benötigt keinen Waffenschein und noch nicht mal einen kleinen Waffenschein. Die Betonung liegt natürlich auf „grundsätzlich“. Es gibt natürlich ein paar Regeln, die es trotz jeglicher Freiheiten zu beachten gilt. Da hätten wir zunächst den § 42 WaffG, der das Verbot des Führens von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen und in Waffenverbotszonen enthält. Da Armbrüste Waffen sind, dürfen sie hier nicht geführt werden. Dazu zählen übrigens auch öffentliche Vergnügungen, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte oder ähnliche öffentliche Veranstaltungen. Ebenso sollte man darauf achten, dass nicht alle Plätze immer gleich öffentlich sind. So gelten z.B. in Einkaufszentren und in den unterschiedlichen Verkehrsbetrieben die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiber. Und diese untersagen oftmals das Führen von Waffen jeglicher Art. Möchte man seine Armbrust also im Zug mitnehmen, dann sollte man dies am besten in einem verschlossenen Behältnis tun. Ein solcher Transport dürfte wohl die wenigsten Probleme hervorrufen. 

Kurzes Fazit an dieser Stelle: der Gesetzgeber mag das Führen von Armbrüsten zwar grundsätzlich erlauben, in der Praxis stellt dies die Waffenbesitzer jedoch immer wieder vor große Schwierigkeiten. Es ist also vermutlich einfacher, die Waffe in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren. Und natürlich darf man hierbei auch nicht den § 38 WaffG vergessen. Er regelt die Ausweispflicht. Nimmt man die Armbrust also mit nach draußen und vergisst dabei seinen Personalausweis, stellt dies bereits ein Verstoß gegen das Waffengesetz dar.  

 

Schießen mit der Armbrust

Kommen wir nun wie versprochen zum Schießen mit der Armbrust. Die erforderliche Definition entnehmen wir erneut der Anlage 1 zum Waffengesetz.

„Im Sinne dieses Gesetztes schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt.“ // Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 7

Diese Definition trifft auf Armbrüste nicht wirklich zu. Wie bereits erwähnt werden hier keine Geschosse durch einen Lauf getrieben. Streng genommen liegt also gar kein Schießen vor. Aber eine Armbrust ist und bleibt ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand. Beim Schießen kann man sich also an anderen Schusswaffen wie z.B. Druckluftwaffen orientieren. Aber das sagt einem ja schon der bloße Menschenverstand. Das Schießen wäre somit problemlos auf Schießstätten oder im befriedeten Besitztum möglich, sofern der Schütze garantieren kann, dass die Bolzen das Grundstück nicht verlassen können. Dafür benötigt man nicht nur eine einfache Pfeilfangmatte, sondern vielmehr eine Art Geschossfang und einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Nachbarn. Denn sollte ein Bolzen mal über das Ziel hinausschießen, so kann dies schwere Folgen haben. Zur Erinnerung: bei Druckluftwaffen reden wir von gerade einmal 7,5 Joule, eine Armbrust hingegen kann auch noch in vielen Metern Entfernung tödlich wirken. 

Und auch wenn das vielen logisch erscheint, möchte ich es trotzdem nicht unerwähnt lassen: man sollte nicht auf die Idee kommen, mit einer Armbrust im Wald zu schießen. Hier wird es einerseits schwierig, die geforderten Sicherheitsbestimmungen einzuhalten, andererseits kann man auch leicht in Konflikt mit Jägern und Pächtern geraten. Die jagd- und strafrechtlichen Konsequenzen kann man sich sicherlich sparen. 

 

Aufbewahrung 

Abschließend bleibt noch die richtige Aufbewahrung der Armbrust zu klären. Auch hier hält das Waffengesetz bzw. die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung gewisse Anforderungen parat. Laut Gesetz ist die Waffe ungeladen und mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Ein Sicherheitsbehältnis wie z.B. ein Waffenschrank ist dafür aber nicht erforderlich. Sportschützen raten jedoch dazu, die Armbrust mit einem Vorhängeschloss im Transportkoffer zu sichern und diesen wiederum in einem Schrank zu verschließen. So kann schließlich garantiert werden, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die Waffe haben. // § 13 Abs. 2 AWaffV

Weitere Informationen zu Armbrüsten und natürlich auch zu anderen freien Waffen befinden sich auf meinem YouTube Kanal „Kwannick - Waffengesetz und Co“.

Disclaimer: Die Auszüge aus dem Waffengesetz entstammen der aktuell geltenden Fassung vom 01.09.2020. Der Autor dieses Artikels übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.

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